§ 1 Name und Sitz
-
Der Verein führt den Namen "Neue Liste Himmelstadt e.V." (abgekürzt "NLH")
-
Er ist im Vereinsregister eingetragen und hat seinen Sitz in Himmelstadt.
§ 2 Zweck und Ziele des Vereins
-
Die Neue Liste Himmelstadt ist eine kommunalpolitische Vereinigung.
-
Der Verein und seine Mitglieder
wahren parteipolitische Neutralität. Hauptaufgabe ist die Verwirklichung
sachbezogener Politik in völliger politischer, religiöser und
kultureller Freiheit und Unabhängigkeit.
-
Der Verein beteiligt sich zur
Durchsetzung der in Absatz 2 genannten Ziele mit eigenen Vorschlägen an
Wahlen, insbesondere Kommunalwahlen.
-
Der Verein benennt für die in Abs.
3 genannten Wahlen geeignete Persönlichkeiten als Kandidaten, die
Gewähr dafür bieten, daß sie unabhängig von allen Parteiinteressen zum
Wohle der betreffenden Gebietskörperschaften und ihrer Bewohner
entscheiden.
-
Die gewählten Vertreter sind nicht an Weisungen gebunden und ausschließlich ihrem Gewissen verantwortlich.
§ 3 Mitgliedschaft
-
Mitglieder können werden:
a) Natürliche Personen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben.
b) Juristische Personen und Personenvereinigungen.
-
Die Aufnahme als Mitglied ist
schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Der Antragsteller hat eine
eventuelle Zugehörigkeit zu politischen Parteien oder
Wählervereinigungen unbedingt im Rahmen des Aufnahmeantrages anzugeben.
-
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der
Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit.
-
Die Mitgliedschaft endet durch:
a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluss des Mitgliedes
-
Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden.
-
Tritt ein Mitglied einer anderen
Wählervereinigung bei, ist dies dem Vorstand umgehend und in
schriftlicher Form mitzuteilen. Der Vorstand kann daraufhin über den
weiteren Fortbestand der Mitgliedschaft entscheiden.
-
Über den Ausschluss eines
Mitgliedes entscheidet der
Vereinsausschuss mit einfacher Stimmenmehrheit. Diese
Entscheidung ist dem Mitglied gegen Empfangsnachweis schriftlich
mitzuteilen. Innerhalb eines Monats nach Zugang steht dem Mitglied das
Recht zu, gegen diese Entscheidung die nächste ordentliche
Mitgliederversammlung anzurufen. Das Mitglied ist auf dieses
Widerspruchsrecht in dem
Ausschluss-Schreiben hinzuweisen. Die Mitgliedschaft ruht
trotz eingelegter Berufung bis zur rechtskräftigen Entscheidung. Der
weitere Rechtsweg ist ausgeschlossen.
-
Gründe für einen Ausschluss sind im Besonderen:
a) Wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Satzung, sowie gegen Beschlüsse oder Anordnungen der Vereinsorgane
b) Grobes vereinsschädigendes Verhalten
c) Zahlungsverzug von Beiträgen oder Strafgeldern nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nach dem gesetzlichen Mahnverfahren
-
Ein ausgeschiedenes oder ausgeschlossenes Mitglied hat keinerlei Anspruch gegen das Vereinsvermögen.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
-
Der Verein erhebt Beiträge, deren
Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. Der Beitrag ist
auch dann für das laufende Geschäftsjahr zu zahlen, wenn das Mitglied
während des Geschäftsjahres austritt oder ausgeschlossen wird. Bei neu
eintretenden Mitgliedern beginnt die Beitragspflicht mit dem auf die
Aufnahme folgenden Kalendermonat.
§ 5 Organe
-
Die Organe des Vereins sind
a) Der Vorstand
b) Der Vereinsausschuss
c) Die Mitgliederversammlung
§ 6 Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins besteht
aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Diese
Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne
des § 26 BGB. Sie sind einzeln vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der Kassenwart bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und des 2. Vorsitzenden tätig werden darf.
§ 7 Vereinsausschuss
-
Der Vereinsausschuss setzt sich zusammen aus:
a) Dem Vorstand (§ 6)
b) Dem Schriftführer
c) Drei Beisitzern
-
Die dem Verein angehörenden politischen Mandatsträger gehören, soweit sie nicht zum Personenkreis nach Abs. 1 zählen, dem
Vereinsausschuss kraft Amtes an.
-
Die Mitgliederversammlung wählt einen Teil des Vereinsausschusses nach Abs. 1 auf die Dauer von zwei Jahren. Jedes Jahr scheidet ein Teil des Vereinsausschusses aus und muss neu gewählt werden. Ein Teil des Vereinsausschusses bleibt immer bestehen.
Einmal scheiden aus: 1. Vorsitzender, Schriftführer, 1. und 3. Beisitzer. Im darauffolgenden Jahr scheiden aus: 2. Vorsitzender, Kassenwart, 2. Beisitzer.
-
Die Tätigkeit der Mitglieder des Vereinsausschusses ist ehrenamtlich.
-
Bei Ausscheiden eines Mitgliedes
des Vereinsausschusses haben die übrigen
Vereinsausschussmitglieder das Recht per
Mehrheitsbeschluss ein Ersatzmitglied bis zur nächsten
Mitgliederversammlung zu bestellen.
-
Die nach Abs. 1 gewählten Mitglieder des Vereinsausschusses bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
§ 8 Zuständigkeiten des Vereinsausschusses
-
Der Vereinsausschuss ist für alle
Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung
anderen Organen vorbehalten sind.
-
Er hat vor allen Dingen folgenden Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellungen der Tagesordnung.
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
d) Verwaltung des Vereinsvermögens
e) Erstellung des Jahres- und Kassenberichts
f) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern.
g) Entscheidung nach § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 der Satzung
h) Führung der laufenden Geschäfte.
Im Bedarfsfall kann der Vereinsausschuss eine Geschäftsordnung erlassen.
§ 9 Sitzung des Vereinsausschusses
-
Zu den Sitzungen des
Vereinsausschusses sind dessen Mitglieder vom 1. bzw. 2. Vorsitzenden
oder eines von ihnen Bevollmächtigten rechtzeitig, mindestens jedoch
eine Woche vorher, schriftlich einzuladen.
-
Die Sitzungen werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden geleitet.
-
Der Vereinsausschuss ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit
gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Sitzungsleiters.
-
Über die Sitzungen des
Vereinsausschusses ist vom Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Sitzung, die Namen der Teilnehmer,
die Beschlüsse und die Abstimmungsergebnisse enthalten.
-
Der Vereinsausschuss kann zu seinen Sitzungen die Beiräte, Beauftragten, Mitglieder und Gäste einladen.
§ 10 Beiräte, Beauftragte, Arbeitsgruppen und Arbeitskreise
-
Der Vereinsausschuss kann zu seiner Unterstützung Beiräte berufen und für besondere Tätigkeiten Beauftragte bestellen.
-
Außerdem kann der Vereinsausschuss Arbeitsgruppen bilden oder Arbeitskreise einsetzen.
-
Die Einzelheiten sind durch einen Beschluss
des Vereinsausschusses oder durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
§ 11 Finanzverwaltung
-
Der Verein finanziert sich in erster Linie aus Beiträgen und Spenden.
-
Zahlungen dürfen nur auf Grund von
Auszahlungsanordnungen des 1. oder 2. Vorsitzenden oder des
Kassenverwalters geleistet werden. Der Umfang der Verfügungsberechtigung
ist durch einen
Beschluss des Vereinsausschusses oder in einer
Geschäftsordnung zu regeln.
-
Über den Ersatz von Aufwendungen der Mitglieder, die im Rahmen ihrer Tätigkeit für den Verein anfallen, entscheidet der
Vereinsausschuss auf schriftlichen Antrag.
-
Der Kassenverwalter hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen.
-
Die Jahresrechnung ist von zwei
Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie
ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
§ 12 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vereinsausschusses nach § 7 Abs. 1 und
b) der Kassenprüfer
c) Entgegennahme der Berichte des Vereinsausschusses und Entlastung des Vereinsausschusses
d) Aufstellung der Kandidatenliste für öffentliche Wahlen
e) Festsetzung der Jahresbeiträge
f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschluss
eines Mitgliedes.
-
Die ordentliche
Mitgliederversammlung ist alljährlich einzuberufen. Außerdem
muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung
einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die
Einberufung von einem Viertel der Mitglieder vom Vorstand schriftlich
verlangt wird. In dem Antrag sind der Zweck und die Gründe ausführlich
zu erläutern. Der
Vereinsausschuss kann jederzeit eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einberufen.
-
Jede Mitgliederversammlung wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden oder durch von ihnen bevollmächtigte Personen unter Einhaltung der Ladungsfrist von zwei Wochen, einberufen. Die Einladung erfolgt über das amtliche Mitteilungsblatt der Gemeinde Himmelstadt oder der örtlichen Tagespresse.
-
In der Einladung ist die
vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. Jedes Mitglied kann bis spätestens
eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden
schriftlich beantragen, daß weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der
Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt
die Mitgliederversammlung.
-
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der
Vereinsausschuss kann Gäste einladen und die Presse zulassen.
§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung wird vom
1. oder 2. Vorsitzenden oder bei deren Verhinderung von einem anderen
Vereinsausschussmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die
Versammlung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden
Aussprache einem
Wahlausschuss übertragen werden.
-
In der Mitgliederversammlung hat
jedes Mitglied eine Stimme. Die Stimmabgabe kann nicht in Vertretung
erfolgen. Bei juristischen Personen und Personenvereinigungen übt deren
gesetzlicher Vertreter oder ein Bevollmächtigter das Stimmrecht aus.
-
Die Mitgliederversammlung ist
beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder erschienen
sind. Bei
Beschlussunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine
neue Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen.
Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig.
-
Soweit die Satzung nichts anderes
bestimmt, entscheidet bei der
Beschlussfassung die einfache Mehrheit der abgegebenen
Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Zur Änderung der
Satzung und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von zwei
Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich.
-
Die Art der Abstimmung wird
grundsätzlich vom Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muß
jedoch geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden
Mitglieder beantragt wird.
-
Über den Verlauf der
Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die
Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der
erschienenen stimmberechtigten Mitglieder, die Tagesordnung, die
Beschlüsse, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung
enthalten.
§ 14 Geschäftsjahr
-
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 15 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
-
Bei Auflösung des Vereins wird das
Vermögen des Vereins, soweit es die geleisteten Kapitaleinlagen der
Mitglieder und den gemeinen Wert der geleisteten Sacheinlagen
übersteigt, einem gemeinnützigen Zweck nach
Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.
§ 16 Schlussvorschriften
-
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung vom 12.04.2002 beschlossen und in überarbeiteter Form in der außerordendlichen Mitgliederversammlung vom 08.07.2002 sowie in der Jahreshauptversammlung vom 21.03.2014 beschlossen.
-
Sie wird mit der Eintragung ins Vereinsregister wirksam.
|